Satzung des Balboa in Berlin e.V. (Version 5 vom 21.1.2016)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen “Balboa in Berlin”.
1.2 Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Insbesondere geht es um die Pflege, Förderung und Verbreitung der zuerst in den dreißiger und vierziger Jahre entstandenen US-amerikanischen sowie der europäischen Swing Kultur, welche in der heutigen Zeit ein Wiederaufleben und Neu-Erleben erfährt. Diese Kultur umfasst, ist aber nicht beschränkt auf Swing Musik, Swing Tanz, Kleidungsstil sowie ein spezielles Lebensgefühl.
2.2 Der Verein will einen Beitrag zur Erhaltung und Pflege dieser Kultur leisten und an ihrer Erforschung und Weiterentwicklung mitwirken.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und die Durchführung von Workshops, Konzerten, Aufführungen, Tanzkursen, Vorträgen zum Thema und Tanzveranstaltungen.
2.4 Der Verein fördert zwischenmenschliche Begegnungen sowie die kulturelle Bildung im Sinne von Lebenslangem Lernen.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
3.6 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26aEStG (Ehrenamtpauschale) zahlen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft gilt jeweils bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
4.2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstands delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Hohe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
8.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§9 Amtsdauer des Vorstandes
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
9.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§11 Die Mitgliederversammlung
11.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
11.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrags
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
12.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, dabei ist eine Email-Adresse als Kontaktadresse ausreichend. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
13.2 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
13.3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
13.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
13.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
13.6 Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
13.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turngemeinde in Berlin 1848 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die aktualisierte Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.1.2016 in Berlin beschlossen.